[HBF] CO2 und andere Gase

Richard Lehrl r.lehrl at utanet.at
Sam Okt 19 11:27:17 CEST 2002


Hallo,

----- Original Message -----
From: "Thomas Rohner" <t.rohner at bluewin.ch>
To: "Hausbrauer" <hbf at lists.k-town.de>
Sent: Friday, October 18, 2002 9:35 AM
Subject: [HBF] CO2 und andere Gase


>
> Hallo zusammen
> es scheint ja hier das Thema zu sein in letzter Zeit, ob es technische
> und lebensmittelechte Gase gibt.
>
> Ja es gibt! Und sie werden von den Profis auch so verwendet.
>

Auch mir wurde in der CO2-Fabrik Messer-Griesheim (ehemals Franzel) in
Floridsdorf (Ortsteil von Wien) gesagt, dass nur eine Qualität von CO2
hergestellt werde. Die CO2-Flaschen aus dieser Fabrik sieht man sehr häufig
in der wiener Gastronomie, in diesem Sinn verwenden die "Profis"
(=geschäftlichen Anwender) also dieses Einheitsgas. Über dessen
Beschaffenheit findet sich leider nichts auf der Page von Messer-Griesheim,
aber es wird wohl ähnlich wie bei Air Liquid technische Qualität um 99,8%
Reinheit sein. Air Liquid hängt übrigens auch bei der Qualitätsbezeichnung
"technisch" noch ein "(auch Getränke)" an.
http://www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe/kohlendi
oxid.html

Wie schaut es jetzt eigentlich im österreichischen Lebensmittelrecht aus:
Die Zusatzstoffe zu Lebensmitteln sind in der Verordnung über Zusatzstoffe
zum Lebensmittelgesetz (LMG 1975) geregelt. Darin wird (unter anderem) eine
Reinheit von 99% gefordert. Der Übersichtlichkeit halber ist der
Gesetzestext am Schluss zitiert. Sieht man sich den Geltungsbereich des
Gesetzes an, so sieht man, dass es (m.M.n.) zum Zapfen gar nicht anzuwenden
wäre, weil CO2 dabei kein Zusatzstoff sondern ein Hilfsstoff ist. Für die
Sodawasserherstellung (oder Postmixgetränke) wäre es aber ein Zusatzstoff
und das LMG anzuwenden. Da das Messer-Griesheim Einheits-CO2 sicherlich auch
in diesem Sinne verwendet wird muss es wohl den Anforderungen des LMG
entsprechen und besitzt wohl Lebensmittelqualität (im Sinne des Gesetzes).

Ob die Qualitätsanforderungen des LMG gut oder zu lax sind, kann ich nicht
beurteilen. Sicherlich hätte ich als Hausbrauer lieber ein so reines CO2,
dass es über jeden Zweifel erhaben ist, und wenn ich es mit vertretbarem
Aufwand in Hausbrauermengen bekomme, werde ich es sicher auch verwenden
(Bezugsquellen in Wien?). Ein Problem bleibt dann aber trotzdem offen: nach
dieser Mail gehe ich in ein griechisches Restaurant essen, und dort wird
wahrscheinlich mit Gas aus der Floridsdorfer Fabrik gezapft...

Liebe Grüße

PS.: Wer ein Fass auf einem Sitz austrinkt, braucht gar kein CO2!

---
Richard Lehrl
r.lehrl at utanet.at
http://web.utanet.at/lehrlric
Bier brauen - Handbuch für den Heimbrauer
ISBN 3800166690
---


Verordnung zum LMG 1975:

  § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen
in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und
Verzehrprodukten).

  (2) Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe
bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
- als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
- Farbstoffe;
- Mehlbehandlungsmittel;
- Aromen;
- technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat
  verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen,
  Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus
  technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung
  verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare
  Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen
  können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich
  unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis
  auswirken);



E 290 KOHLENDIOXID

Synonyme                        Kohlensäure
                                Trockeneis (Festform)
                                Kohlensäureanhydrid

Definition

  Chemische Bezeichnung         Kohlendioxid

  EINECS                        204-696-9

  Chemische Formel              CO tief 2

  Molekulargewicht              44,01

  Gehalt                        Nicht weniger als 99% (G/V) des
                                Gases

  Beschreibung                  Unter Normalbedingungen farbloses
                                Gas mit leicht stechendem Geruch. Im
                                Handel erhältliches Kohlendioxid
                                wird flüssig in Druckzylindern oder
                                in Großraumspeichersystemen bzw. in
                                komprimierten Festblöcken
                                (Trockeneis) transportiert und
                                gehandelt. Feste Formen enthalten
                                normalerweise Zusätze wie
                                Propylenglykol oder Mineralöl als
                                Bindemittel

Merkmale

  A. Ausfällung                 Strömt ein Teil der Probe durch eine
                                Bariumhydroxidlösung, entsteht eine
                                weiße Ausfällung, die sich in
                                verdünnter Essigsäure unter
                                Schaumbildung auflöst

Reinheit

  Acidität                      Wird 915 ml Gas durch 50 ml gerade
                                zum Sieden gebrachtes Wasser
                                durchgeperlt, so darf dieses Wasser
                                bei Verwendung von Methylorange als
                                Indikator keinen höheren Säuregrad
                                aufweisen als 50 ml gerade zum
                                Sieden gebrachtes Wasser, dem 1 ml
                                Chlorwasserstoffsäure (0,01 N)
                                zugesetzt wurde

  Reduzierende Stoffe           915 ml Gas, durch 25 ml mit 3 ml
  Phosphorwasserstoff und       Ammoniak angereichertes
  Sulfit                        Ammoniaksilbernitratreagens
                                durchgeperlt, darf nicht zur Trübung
                                bzw. Schwarzfärbung dieser Lösung
                                führen

  Kohlenmonoxid                 Nicht mehr als 10 myl/l

  Öl                            Nicht mehr als 0,1 mg/l